AGB & Statuten

Verein – Swiss Cashback

Art. 1 – Unter dem Namen Verein Swiss Cashback, wird ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB 

mit den vorliegenden Statuten und mit Sitz in Luzern / Kanton Luzern, geführt.

Art. 2 Der Verein Swiss-Cashback unterstützt seine Mitglieder dabei, ihre Lebenshaltungskosten zu senken und zusätzliche finanzielle Vorteile zu nutzen. Dies geschieht durch die Organisation von Einkaufsvergünstigungen, Sonderaktionen, Cashback-Programmen und weiteren Vorteilsangeboten.

Zusätzlich stellt der Verein seinen Mitgliedern eine Plattform zur Verfügung, auf der sie sich über verschiedene Möglichkeiten eines Nebeneinkommens informieren können – zum Beispiel durch Empfehlungsprogramme, Direktvertrieb, Stundenlohnarbeiten oder weitere legale Verdienstmöglichkeiten. Der Verein vermittelt keine Jobs und schüttet keine Einnahmen aus. Die Plattform dient ausschliesslich der Information und Orientierung. Alle Aktivitäten erfolgen in eigener Verantwortung der Mitglieder. Falls Mitglieder durch externe Partnerprogramme oder dezentrale Systeme (z. B. digitale Empfehlungsnetzwerke) Einnahmen erzielen, erhalten sie diese direkt über die jeweiligen Anbieter. Der Verein ist nicht an der Auszahlung oder Abrechnung beteiligt und übernimmt keine Verantwortung für steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten seiner Mitglieder.

Darüber hinaus kann sich der Verein wirtschaftlich betätigen, insbesondere durch:

– den Aufbau und Betrieb einer Vorteilswelt;

– Beteiligungen an Unternehmen;

– Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten;

– Kooperationen mit Plattformen, Partnern oder Anbietern, welche die Interessen der
  Mitglieder fördern.

– Der Verein kann im In- und Ausland tätig sein. Die Mittel des Vereins werden ausschliesslich
  zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet.

Mitgliedschaft

Art. 3 – Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden,

sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere Vereine.

-Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 4 – Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den

Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3  Monaten auf Ende eines

Kalenderjahres.

-Über den Ausschluss eines Mitgliedes oder Delegierten entscheidet der Vorstand

ohne Angabe von Gründen.

Art. 5Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen; für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Mitgliederbeitrag

Art.6CHF 490.- einmalig

Organe

Art. 7 Die Organe des Vereins sind:

a.) die Delegiertenversammlung ( nachgenannt DV)

b.) der Vorstand

c.)die Kontrollstelle

Art. 8 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 5 Delegierte.

Delegiertenversammlung

Art.9 – Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten
Mitgliedern des Vorstandes sowie der Kontrollstelle (sofern diese

Mitglieder des Vereins sind). Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ
des Vereins.
Die Delegierten werden vom Vorstand bestimmt. Die Amtsdauer
beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.“

Art.10 Die ordentliche DV findet einmal jährlich statt.

Eine ausserordentliche DV kann einberufen werden auf:

– Beschluss des Vorstandes

– Verlangen der Kontrollstelle

– Schriftliches Verlangen von 1/5 der Delegierten

-Die DV wird mindestens 30 Tage vor dem Versammlungsdatum

unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Traktanden einberufen.

-Die Detailunterlagen werden spätestens 15 Tage vor der Versammlung versandt.

– Nicht traktandierte Geschäfte können nicht verabschiedet werden.

Art.11 – Jede ordnungsgemäss einberufene DV ist beschlussfähig, wenn 1/3 der 

Delegierten anwesend sind.

– Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt.

– Auf Antrag wird durch das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen darüber

entschieden, ob der Entscheid über ein Geschäft geheim getroffen wird.

– Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch das absolute Mehr der abgegebenen

Stimmen.

– Anträge sind dem Vorstand schriftlich begründet 25 Tage vor der Versammlung

einzureichen

Art. 12 Die Kompetenzen der DV sind:

– Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz, sowie

  die Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle und der Entlastung der    verantwortlichen Organe;

– Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Kontrollstelle;

– Wahl und Abberufung einer externen Treuhandstelle;

– Festsetzung von Entschädigung des Vorstandes;

– Beschlussfassung von Anträgen;

– Änderung  von Statuten sowie Festsetzung des Mitgliederbeitrages

– Fusion oder Auflösung des Verbandes

Vorstand

Art. 13 – Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den bisherigen Vorstand gewählt.

-Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder erfolgt durch die übrigen Vorstandsmitglieder.

-Der Vorstand besteht aus mindestens 3 auf die Dauer von 3 Jahren  (bzw. auf den Rest der Amtsdauer) gewählten Vereinsmitgliedern.

-Vorstandsmitglieder können, müssen aber nicht gleichzeitig Delegierte sein.

– Der Präsident des Vorstandes wird von der DV gewählt.

Art. 14 – Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Verbandes, vertritt  ihn nach aussen und erledigt und verwaltet alle Geschäfte.

– Präsident oder Vizepräsident sind jeweils zusammen mit dem Kassier oder Aktuar

befugt, den Verband zu vertreten und sie sind gleichzeitig zeichnungsberechtig.
– Geschäfte die einen Wert von über CHF 10‘000.- sind benötigen 3 Unterschriften
im Vorstand.

– Einberufung und Durchführung der DV.

-Der Vorstand übernimmt alle nicht durch die Statuten oder zwingender gesetzlicher

Vorschrift einem anderen Organ übertragenen Aufgaben.

Art. 15 – Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der

Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 16 – Vorstand und Vorstandsausschuss treten zusammen so oft dies erforderlich ist.

-Der Präsident beruft die Sitzungen ein.

Kontrollstelle

Art. 17 – Die Kontrollstelle wird alle fünf Jahre von der DV gewählt. Die Kontrollstelle kann

aus Vereinsmitgliedern oder extern rekrutiert werden.

Art. 18 – Die Kontrollstelle prüft die Richtigkeit der Bücher und der Geschäftsführung und

handelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

– Der Vorstand kann ihr zusätzliche Revisionsaufträge erteilen

– Die Kontrollstelle informiert den Vorstand über die Revision sowie die Zwischen-

Kontrollen schriftlich.

-Der DV  ist über die Jahresrevision Bericht und Antrag zu unterbreiten.

Auflösung des Verbandes

Art. 19 – Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

a.)Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine DV,

unter Angaben der Gründe beschlossen werden.(Art.77 ZGB)

b.)Eine allfällige Liquidation würde durch den Vorstand stattfinden, es sei denn,die DV beauftrage andere Liquidatoren.

c.)Das Vereinsvermögen darf unter keinen Umständen unter die Mitglieder verteilt werden. Die Revisionsstelle, die DV und der Vorstand entscheiden

über das Vereinsvermögen. Persönliche Bereicherung ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmung

Art. 20 – Die Statuten werden sämtlichen Mitglieder des Vereins bei Eintritt abgegeben. Änderungen werden laufend den Mitgliedern schriftlich weitergegeben.

– Diese Statuten wurden nach der Gründung des Vereins durch die Mitglieder am

18.12.2018, genehmigt und treten sofort in Kraft.

Unterschriften (Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Statuten)

Datum, 18.12.2018

Für den Vorstand

Der Präsident  Der Vizepräsident

Hans Peter Rickenbacher          Peter Zahnd

Der Aktuar Der Kassier

Claude Zeder Martin Zeder